Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Weitere Informationen rund um das Thema Kosten der Unterkunft finden Sie hier:

Übersicht über die angemessenen Kosten der Unterkunft im Stadtgebiet Heidelberg

Fragen und Antworten rund um Kosten der Unterkunft

 

Sie beabsichtigen umzuziehen?

Bitte klären Sie dies im Vorfeld: denn vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Zusicherung des künftig zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden, d.h. das Jobcenter am neuen Wohnort muss die Zustimmung erteilen. Dem Umzug kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn er objektiv notwendig und die Miete für die neue Wohnung angemessen ist (§ 22 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II).

Um dies zu prüfen zu können, müssen folgenden Fragen beantwortet werden?

Fragebogen zum Antrag auf Zusicherung zum Umzug